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   OLG Bremen, 26.08.1999 - Ss 16/99   

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https://dejure.org/1999,6252
OLG Bremen, 26.08.1999 - Ss 16/99 (https://dejure.org/1999,6252)
OLG Bremen, Entscheidung vom 26.08.1999 - Ss 16/99 (https://dejure.org/1999,6252)
OLG Bremen, Entscheidung vom 26. August 1999 - Ss 16/99 (https://dejure.org/1999,6252)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ausgestaltung der Aufhebung eines Urteils im strafrechtlichen Revisionsverfahren; Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der strafrechtlichen Verurteilung eines Rechtsanwalts wegen übler Nachrede aufgrund von Äußerungen bezüglich der Abschiebungspraxis eines Ausländeramtes; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 1999, 621
  • StV 1999, 534
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 11.11.1992 - 1 BvR 693/92

    Meinungsfreiheit und persönlicher Ehrenschutz

    Auszug aus OLG Bremen, 26.08.1999 - Ss 16/99
    ... Der revisionsrichterlichen Kontrolle unterliegt dabei auch die Frage, ob der Tatrichter eine Äußerung zu Recht als Tatsachenbehauptung gewürdigt hat, weil auf Grund dieser Einordnung dem Erklärenden die Berufung auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit des Art. 5 GG genommen werden kann (vgl. BVerfG NJW 1993, 1845; BayObLG NJW 1995, 2501).

    Würde in einem solchen Fall das tatsächliche Element als ausschlaggebend angesehen, könnte der grundrechtliche Schutz der Meinungsfreiheit wesentlich verkürzt werden (BVerfG NJW 192, 1439, 1440 mwN; 1993, 1845).

    Aber auch die weiter enthaltenen Tatsachenbehauptungen, denen, wie dargelegt, nur der Stellenwert einer Voraussetzung für die Meinungsbildung bzw. eines Bestandteiles der Wertung zukommt, genießen den Grundrechtsschutz des Art. 5 I 1 GG (BVerfG NJW 1992, 1442, 1443 mwN; 1993, 1845).

    Nach der Rechtsprechung des BVerfG werden nur erwiesen oder bewußt unwahre Tatsachenbehauptungen nicht vom Schutz des Art. 5 I 1 GG umfaßt (BVerfG NJW 1993, 1845 mwN; 1991, 2074, 2075 mwN).

    Deshalb kommt im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung zwischen der Bedeutung der Meinungsfreiheit einerseits und dem Rang des durch die Meonungsfreiheit beeinträchtigten Rechtsgutes andererseits der Richtigkeit der tatsächlichen Bestandteile der Äußerung besondere Bedeutung zu (BVerfG NJW 1993, 1845, 1846 mwN).

  • BVerfG, 11.04.1991 - 2 BvR 963/90

    Persönlicher Ehrenschutz und Parteivortrag im Zivilrechtsstreit

    Auszug aus OLG Bremen, 26.08.1999 - Ss 16/99
    Im Bereich der Beleidigungsdelikte hängt der Umfang der Aus- und Einwirkungen des Art. 5 GG auf den Rechtfertigungsgrund der berechtigten Interessen gem. § 193 StGB entscheidend davon ab, ob eine Äußerung als Werturteil oder als Tatsachenbehauptung zu qualifizieren ist (vgl. BVerfG NJW 1991, 2074, 2075; S/S-Lenckner 25. Aufl., § 193 Rn 1, 15 mwN).

    Nach der Rechtsprechung des BVerfG werden nur erwiesen oder bewußt unwahre Tatsachenbehauptungen nicht vom Schutz des Art. 5 I 1 GG umfaßt (BVerfG NJW 1993, 1845 mwN; 1991, 2074, 2075 mwN).

    Wegen der Wechselwirkung zwischen Grundrechten und allgemeinen Gesetzen (st. Rspr. des BVerfG, vgl. NJW 1958, 257) ist bei Auslegung und Anwendung des § 193 StGB der wertsetzenden Bedeutung des Art. 5 I 1 GG hinreichend Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG NJW 1961, 819; 1991, 2074, 2075).

    Bei einer Äußerung zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in einem gerichtlichen Verfahren, wie im vorliegenden Fall, sind darüber hinaus bei der Anwendung des § 193 StGB die Auswirkungen des Rechtsstaatsprinzips auf die durch Art. 2 I GG grundrechtlich geschützte Betätigungsfreiheit zu berücksichtigen (BVerfG NJW 1991, 2074, 2075).

  • BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 221/90

    Rhetorische Fragen und Meinungsfreiheit

    Auszug aus OLG Bremen, 26.08.1999 - Ss 16/99
    Aber auch die weiter enthaltenen Tatsachenbehauptungen, denen, wie dargelegt, nur der Stellenwert einer Voraussetzung für die Meinungsbildung bzw. eines Bestandteiles der Wertung zukommt, genießen den Grundrechtsschutz des Art. 5 I 1 GG (BVerfG NJW 1992, 1442, 1443 mwN; 1993, 1845).

    Erforderlich ist eine Abwägung der Beeinträchtigungen, die im Einzelfall einerseits der durch § 186 StGB geschützten Ehre, andererseits dem Recht der Freiheit der Meinungsäußerung drohen (vgl. BVerfG NJW 1992, 1442, 144; LK-Herdegen 10. Aufl., § 193 Rn 5ff.).

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

    Auszug aus OLG Bremen, 26.08.1999 - Ss 16/99
    Wegen der Wechselwirkung zwischen Grundrechten und allgemeinen Gesetzen (st. Rspr. des BVerfG, vgl. NJW 1958, 257) ist bei Auslegung und Anwendung des § 193 StGB der wertsetzenden Bedeutung des Art. 5 I 1 GG hinreichend Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG NJW 1961, 819; 1991, 2074, 2075).
  • BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 1555/88

    Bayer-Aktionäre

    Auszug aus OLG Bremen, 26.08.1999 - Ss 16/99
    Dem Einfluß der Grundrechte auf die Strafbestimmungen ist bei Anwendung der Strafgesetze stets Rechnung zu tragen (BVerfG NJW 1992, 1439,1440 mwN).
  • BVerfG, 25.01.1961 - 1 BvR 9/57

    Richard Schmid ./. DER SPIEGEL

    Auszug aus OLG Bremen, 26.08.1999 - Ss 16/99
    Wegen der Wechselwirkung zwischen Grundrechten und allgemeinen Gesetzen (st. Rspr. des BVerfG, vgl. NJW 1958, 257) ist bei Auslegung und Anwendung des § 193 StGB der wertsetzenden Bedeutung des Art. 5 I 1 GG hinreichend Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG NJW 1961, 819; 1991, 2074, 2075).
  • OLG Düsseldorf, 11.09.1995 - 5 Ss 220/95

    Meldung bei Ausländerbehörde - § 240 StGB, Zweck-Mittel-Relation einer Anzeige,

    Auszug aus OLG Bremen, 26.08.1999 - Ss 16/99
    Eine zur Wahrung von Rechtspositionen abgegebene ehrenrührige Äußerung muß jedoch immer im Hinblick auf die konkrete Prozeßsituation zur Rechtswahrung geeignet und erforderlich erscheinen sowie der Rechtsgüter- und Pflichtenlage angemessen sein (BVerfG aaO, Allerdings darf ein Rechtsanwalt die Interessen seines Mandanten gegenüber Gerichten und Behörden durchaus mit Nachdruck, unter Umständen auch mit drastischen Worten, vertreten (BVerfG aaO, OLG Düsseldorf NStZ-RR 1996, 5, 7 mwN).
  • BayObLG, 22.08.1994 - 4St RR 81/94
    Auszug aus OLG Bremen, 26.08.1999 - Ss 16/99
    ... Der revisionsrichterlichen Kontrolle unterliegt dabei auch die Frage, ob der Tatrichter eine Äußerung zu Recht als Tatsachenbehauptung gewürdigt hat, weil auf Grund dieser Einordnung dem Erklärenden die Berufung auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit des Art. 5 GG genommen werden kann (vgl. BVerfG NJW 1993, 1845; BayObLG NJW 1995, 2501).
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